Laserschweißen
JASIC 3-in-1 Handfaser Laserschweiß-System
Als schlüsselfertige Lösung für die schnelle Blechbearbeitung vereint dieses System Laserschweißen, Schneiden und Reinigen in einem einzigen System.
Neben seiner Vielseitigkeit besitzt dieses 3-in-1-System auch professionelle Eigenschaften hinsichtlich Effizienz und Bedienerfreundlichkeit.

Das Schmelzen und Verbinden von Metallen mit Hilfe eines Laserstrahls ist eine neue manuelle Schweißtechnologie, die sehr viel effizienter und präziser ist als MIG/TIG mit minimaler Verformung, Hinterschneidung oder Verbrennung dank der sehr begrenzten Wärmeeinflusszone (HAZ).
Im Vergleich zum manuellen MIG/TIG-Schweißen liefert es hervorragende Schweißergebnisse bei deutlich geringeren Kosten.
Da die Herausforderungen in der Metallverarbeitungsindustrie immer größer werden, kann diese neue Technologie die Effizienz und Rentabilität der Verarbeiter in einem wettbewerbsintensiven Umfeld, in dem schnelle Projektabwicklung und effektive Kostenkontrolle entscheidend sind, deutlich verbessern.
Neues Industriedesign mit besserer Ergonomie, Flexibilität und Zuverlässigkeit
Verbesserte Gesamtzuverlässigkeit dank verstärktem Gehäuse und neu definierter interne Verkabelung. Leichtere Handhabung durch geringere Größe, geringeres Gewicht, größere Räder und durchdachtem Griffdesign.

Das JASIC 3-in-1 Handfaser Laserschweiß-System findet Anwendung bei der
- Blechbearbeitung
- Gießerei- und Formteileproduktion
- Tür- und Fensterrahmen-Produktion
- Metallteile-Herstellung
- Außenwerbeanlagen-Erstellung
- Wassertank-Herstellung
- Küchen- und Badarmatur-Herstellung
- Herstellung von dekorativer Beleuchtung

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Gerne bieten wir Ihnen auch ein Komplettpaket mit Laserkabine, Schweißtisch sowie Absauganlage an.
Eine persönliche Präsentation und Vorführung bei uns vor Ort ist selbstverständlich möglich.
Sprechen Sie uns dafür gerne an.
Warum JASIC Faserlaser-Handschweißgeräte?
Hoher Wirkungsgrad beim Schweißen
- Bis zu 10-mal schneller als manuelles WIG-Schweißen
- sehr geringe Spritzerbildung, daher weniger
Reinigung erforderlich - geringer Nachbearbeitungsbedarf dank minimaler
Porosität, Unterschnitt oder Verzug
Kosteneffizient
- Geringe Anforderungen an die Schweißkenntnisse sparen
Arbeitskosten für erfahrene Lichtbogenschweißer - Nahezu keine Wartung für Schlüsselkomponente erforderlich, die Pumpenquelle hat über 100 tausend
Stunden Lebensdauer
3 Jahre Garantie
- Umfassende Qualitätssicherung
Hohe Energieeffizienz
- CW (kontinuierliche Welle)-Laser mit 40+% elektro-optischer Umwandlungseffizienz, das zehnfache eines YAG-Festkörperlasers
Hohe Nutzerfreundlichkeit
- Neues Industriedesign mit besserer Ergonomie, Flexibilität und Zuverlässigkeit
- Bedienfeld mit Farb-Touchscreen und intuitiver Benutzeroberfläche
- Umfassende Job-Parameter-Einstellungen
- Kleine Standfläche, große Mobilität und Flexibilität
Informationen zum Laserschweißen
Benötigte Schutzausrüstung/Aktivitäten für das Betreiben eines Lasers nach Vorschriften in Deutschland
Um einen Laser sicher zu betreiben, sind folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen zwingend erforderlich:
- Lasersichere Umhausung: Das kann ein separater Raum, eine lichtdichte Kabine oder ein mit Laser- Schutzwänden erstellter Bereich sein (immer der entsprechenden Laserleistung angepasst)
- Der Zugang zu diesem Raum (Tür) muss mit einem 2-kanaligen Schalter abgesichert sein, so dass bei Betreten der Laser netzseitig abgeschaltet wird (keine Laser-Emission möglich).
- Anzeige für „Laser Ein“ außerhalb der Kabine
- Im Unternehmen muss zwingend ein Laserschutzbeauftragter mit entsprechenden Schulungen vorhanden sein
- Der Anwender muss zur zusätzlichen PSA (wie z.B. einem Laserschutzhelm), ebenfalls geeignete Schweißer-Schutzkleidung tragen, die die Haut vollständig bedeckt.
- Eine Schweißrauch-Absaugung am Arbeitsplatz ist ebenso erforderlich
- Wird ein Laser der Klasse 4 betrieben, wird empfohlen (derzeit noch nicht verpflichtend), das entsprechende Schutzkonzept durch die zuständige Berufsgenossenschaft überprüfen zu lassen. Gerne unterbreiten wir Ihnen auch ein Angebot für eine Streulichtmessung, eine weitergehende Durchsicht der Anlage sowie die Erstellung eines Gutachtens.
Rechtliche Grundlagen - Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Abschnitt 5: Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 3, Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,
- entgegen § 3 Abs. 4, Satz 1 und 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- entgegen § 4 Abs. 1, Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird,
- entgegen § 5 Abs. 1, Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden,
- entgegen § 5 Abs. 2, Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt, 5a. entgegen § 5 Abs. 2, Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,
- entgegen § 7 Abs. 3, Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet,
- entgegen § 7 Abs. 3, Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt,
- entgegen § 7 Abs. 4, Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- entgegen § 8 Abs. 1, Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält.
- Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(Quelle: Bundesamt für Justiz – Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes)
Maschinenverordnung ersetzt Maschinenrichtlinie
INFO: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird durch die neue Maschinenverordnung 2023/1230 ersetzt. Am 29.06.24 erfolgte die Veröffentlichung der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 im Amtsblatt der Europäischen Union und wird nach einer Übergangszeit von 42 Monaten ab 20. Januar 2027 in Kraft treten.
1.5.12. Laserstrahlung
Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist Folgendes zu beachten:
- Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie keine unbeabsichtigte Strahlung abgeben können
- Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung noch durch Sekundärstrahlung Gesundheitsschäden verursacht werden
- Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung kein Gesundheitsrisiko verursacht wird.
Text- und Bildquelle JASIC: jasictech.com-Broschure
Textquelle Informationen zum Laserschweißen: Schweissring 2025/01